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Satzung
des Bürgerverein Ellwürden e.V.
gegründet 1892
Inhalt:
§ 1 Name und Zweck
§ 2 Zweck und Mittelverwendung
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Engerer und erweiterter Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Ellwürden e.V.“ und hat
seinen Sitz in Ellwürden. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im
Vereinsregister.
Gerichtsstand ist Nordenham.
§ 2 Zweck der Mittelverwendung
Zwecke des Vereins sind die Pflege der heimatlichen Sitten und
Gebräuche, Förderung der Dorfgemeinschaft und Belange des Dorfes sowie
der plattdeutschen Sprache.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.“ Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die volljährig ist, wenn ihr
schriftlicher Aufnahmeantrag von der Mitgliederversammlung angenommen
wird.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender können auf Vorschlag des
Vorstandes diejenigen werden, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilligen Austritt
Dieser muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des
Kalenderjahres erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt
verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
b) Tod
c) Ausschließung
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist
dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu
machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist
von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen 2 Monaten zu
berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung
einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) Vorstand
b) engerer Vorstand
c) erweiterter Vorstand
d) Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein
vertretungsberechtigt.
§ 7 Engerer und weiterer Vorstand
A Der engere Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) 4. Vorsitzenden
e) Kassenwart
f) Schriftführer – Datenschutzbeauftragter
B Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter § 7 A genannten
Personen und den Obleuten.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Der engere und erweiterte Vorstand
beschließen in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der engere und
erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmmehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Erweiterte Vorstandssitzungen
haben mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung und vor außerordentlichen
Mitgliederversammlungen zu erfolgen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstandes,
die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung,
die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem
Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung durch Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
durch Aushang in den Geschäften von Ellwürden und Abbehausen
einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
Zu Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist jedoch eine
Stimmmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
§ 9 Beurkundung er Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 8 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
keine besonderen Liquidatoren bestimmt, werden der 1. und 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben
die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an das „Deutsche Rote Kreuz“, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
26954 Nordenham, den 17.11.1998
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